Flugordnung

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F L U G O R D N U N G

der Modellflug – Gemeinschaft Kitzingen e.V. (MFGK)
für das Modellfluggelände ca. 1.700 m westlich von Wiesenbronn

MFSD-Gelände-Nr. 145, Geländebezugspunkt 49° 44′ 42′′N 10° 16′ 39′′E

Der Betrieb von Flugmodellen findet ausschließlich auf der Basis der Verbandsbetriebserlaubnis  des Modellflugsportverband Deutschland e.V. (MFSD) vom 06.07.2022, insbesondere den  „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) in der aktuellen Fassung (im Internet abrufbar) und dieser Flugordnung statt.

Es gelten die Bedingungen der Geländeausweisung vom 06.06.2024 und ergänzend die der  Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern vom 15.03.2023.

Die Flugordnung vom 27.08.2016 tritt hiermit außer Kraft.

1. Aufstiegszeiten: Täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

2. Von der Geländeausweisung umfasster Modellflugbetrieb:

Art der Flugmodelle: Segelflieger, Motorflieger, Hubschrauber

Antrieb: ohne Antrieb, Elektromotor, Verbrennungsmotor, Turbine Startmethode: Bodenstart, Handstart, Schleuderstart, F-Schlepp, Hochstart Zweck: Sport- und Freizeitflugbetrieb, Wettbewerbsbetrieb, Lehrer-Schüler-Betrieb

3. Fluggerät: 

Maximale Startmasse der Flugmodelle: bis einschließlich 25 kg

Alle Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen und dem aktuellen technischen Entwicklungsstand entsprechenden Schalldämpfer ausgestattet sein.

Beim Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb sind die speziellen Betriebsregeln unter  Ziffer 7.5 der „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) zu befolgen.  

4. Flugraum: 

Als Flugraum gilt ausschließlich der Bereich nordöstlich der Start- und Landebahn, wie im Lageplan in der Anlage 2 der Alterlaubnis der Regierung von Mittelfranken vom 20.07.2016 (siehe unten) dargestellt (also grob das Gelände zwischen Sicherheitsnetz, der Kreisstraße Großlangheim-Wiesenbronn und dem asphaltierten Zufahrtsweg zum Fluggelände).

Maximalflughöhe: 762 m über Grund

5. Flugberechtigung: 

a) Der Aufstieg von Flugmodellen ist allen aktiven Mitgliedern der MFGK, die sich nicht mit ihrer  Beitragszahlung in Verzug befinden, gestattet.

Jeder Modellflieger ist dafür verantwortlich, dass für ihn die gesetzlich vorgeschriebene Flugmodell-Halter-Haftpflichtversicherung besteht und dass er die erforderliche Schulung  zum Betrieb seines Flugmodells absolviert hat. Er ist verpflichtet, entsprechende Nachweise  mitzuführen.

b) Nicht-Mitgliedern (mit Flugerfahrung!) ist der Aufstieg von Flugmodellen nur in Anwesenheit  mindestens eines MFGK-Mitgliedes und nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

aa) Nachweis einer Flugmodell-Halter-Haftpflichtversicherung;

bb) Nachweis der Registrierung als Flugmodellbetreiber beim Luftfahrtbundesamt („e-ID“); cc) Vorlage des Schulungsnachweises für Modellflieger;

dd) schriftliche Bestätigung, dass die Flugordnung der MFGK zur Kenntnis genommen  wurde und von ihm anerkannt und befolgt wird („Gastflieger-Erklärung“);

ee) Entrichtung einer Gastflieger-Gebühr von 3,00 € pro Tag; von der Erhebung der Gebühr  kann in besonderen Fällen absehen werden.

Mit der Erfüllung aller Voraussetzungen und der Unterschrift unter die „Gastflieger-Erklärung“  erwirbt das Nicht-Mitglied eine Tagesmitgliedschaft in der MFGK, beschränkt auf die  Nutzung des vereinseigenen Geländes zum Betrieb von Flugmodellen für den betreffenden  Tag. Für das Tagesmitglied gelten die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten, die aktiven  und passiven Mitgliedern des Vereins zustehen bzw. obliegen, nicht.

6. Funkfernsteuerungsanlage: 

a) Die Belegung der Frequenzen (und gegebenenfalls der genutzten Kanäle) der verwendeten Funkanlagen ist während des Betriebes durch eine entsprechende Kennzeichnung am  Sender kenntlich zu machen (also z. B. auch der Frequenz 2,4 GHz).  

b) Eine Funkfernsteuerungsanlage in den Frequenzbereichen 27 MHz, 35 MHz und 40 MHz  darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn die mit der Nummer des verwendeten  Frequenzkanals versehene Frequenzklammer ordnungsgemäß von der an der Hütte  ausgehängten Frequenztafel abgenommen und am Sender angebracht worden ist.

7. Flugsicherheit: 

a) Jeder Modellflieger ist für die sichere Inbetriebnahme und jederzeit sichere Steuerung seines  Flugmodells verantwortlich. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass der Schutz  und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist, keine übergebührlichen  Gefahren durch seinen Modellflugbetrieb verwirklicht werden und die Ordnung des  Modellflugbetriebes durch ihn nicht gefährdet oder gestört wird.

Die konkreten Verhaltensanweisungen der „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF)  in der jeweils aktuellen Fassung (https://www.mfsd.de/flugbetrieb-im-verbandsrahmen-des mfsd/#downloads) sind zu befolgen.

b) Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von  unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

c) Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Piloten beobachtet  werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

d) Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Flugbetrieb beteiligte Personen haben sich während des Flugbetriebes im Aufenthaltsraum (Bereich südwestlich der Start- und Landebahn  zwischen Sicherheitsnetz und Hecke) aufzuhalten. Dieser Bereich darf unter keinen  Umständen überflogen werden.

e) Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B.  Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten  werden; hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Flugmodelle (wie  Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit, etc.) zu berücksichtigen.

f) Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund  überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wegabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen  aufhalten oder störende Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden.

g) Sind mehrere Flugmodelle gleichzeitig in der Luft, haben die jeweiligen Piloten grundsätzlich  eine Gruppe zu bilden, die sich durch Sprechen verständlich machen kann.

h) Erreichbarkeit der Rettungskräfte bei Notfällen:

Rettungsleitstelle: Notruf-Nr. 112 Bezeichnung des Rettungspunktes bei der Rettungsleitstelle: „Modellflugplatz Wiesenbronn“ Krankenhaus: Klinik Kitzinger Land, Tel. 09321/7040

Polizei: Polizeiinspektion Kitzingen, Tel. 09321/1410

Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung befindet sich in der Flugplatzhütte.

8. Modellflugbuch: 

Es ist ein Modellflugbuch in chronologischer Reihenfolge für den Gesamtflugbetrieb zu führen.

a) In das Modellflugbuch muss jeder Pilot selbst vor einem Flug seinen Vor- und Nachnamen, den Zeitpunkt des Starts, die Startmasse und Antriebsart des von ihm betriebenen Modells und den verwendeten Kanal bzw. die Frequenz der Fernsteuerung eintragen; auch den  Zeitpunkt der Landung hat jeder Pilot nach dem Flug selbst einzutragen.

Mit seiner Eintragung bestätigt jeder Pilot die Geltung der „Standardisierten Regeln für  Flugmodelle“ (StRfF) und dieser Flugordnung für den von ihm durchgeführten Flugbetrieb.

b) Ein eingesetzter Modellflugleiter hat in dem Modellflugbuch die zeitliche Übernahme und  Abgabe der Funktion des Modellflugleiters und besondere Vorkommnisse (z. B. Absturz von  Modellen, Verletzung von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, dauerhafte  oder wiederholte Funkstörungen, erteilte Startverbote und Platzverweise, etc.) aufzuführen.  

Alle Angaben im Modellflugbuch sind vom Modellflugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.

9. Modellflugleiter: 

a) Werden mehr als 3 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben, ohne dass unter den  Piloten eine zuverlässige Abstimmung getroffen ist, die einen sicheren Flugbetrieb erwarten  lässt, ist ein Modellflugleiter einzusetzen. Ein Modellflugleiter ist stets erforderlich, wenn  mehr als 8 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben werden.

b) Der Modellflugleiter darf während der Ausübung seiner Tätigkeit selbst kein Flugmodell  betreiben.

c) Der Modellflugleiter hat für die Einhaltung der Flugordnung und der „Standardisierten Regeln  für Flugmodelle“ (StRfF) zu sorgen, sowie den sicheren und geordneten Flugbetrieb vor Ort  zu organisieren, zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen und ggf. mit  geeigneten Maßnahmen durchzusetzen. Er überwacht den Luftraum und beobachtet  etwaigen bodenbezogenen Verkehr auf und um das Modellfluggelände.  

d) Der Modellflugleiter hat insbesondere das Recht, die Start- und Landerichtung verbindlich  festzulegen sowie die Anzahl der in der Luft befindlichen Modelle zu begrenzen. Er ist  befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben den Piloten Anweisungen zu erteilen und  bei Verstößen ein Startverbot auszusprechen oder einen Platzverweis zu erteilen. In  Gefahrensituationen (auch wegen Funkstörungen, Witterungsverhältnissen, etc.) kann er  den Flugbetrieb insgesamt zeitweise unterbrechen oder einstweilen einstellen.

e) Den Anweisungen des Modellflugleiters ist stets und unbedingt Folge zu leisten.

f) Modellflugleiter ist diejenige Person, die sich freiwillig zur Übernahme dieser Funktion bereit  erklärt und sich als verantwortlicher Modellflugleiter in das Modellflugbuch einträgt. Er soll  das 16. Lebensjahr vollendet haben und an einer Modellflugleitereinweisung für das  Modellfluggelände und den genutzten Luftraum teilgenommen haben.

Jedem Vorstandsmitglied der MFGK steht das Recht zu, im Bedarfsfall einen Modellflugleiter  zu bestimmen.

g) Das Nähere regelt die im Modellflugbuch einliegende „Anweisung für Modellflugleiter“.

Anlage 

Kitzingen, den 01. Februar 2025

Die Vorstandschaft