Flugordnung

mfgk-logo-neu_kf

F L U G O R D N U N G

der Modellflug – Gemeinschaft Kitzingen e.V. (MFGK)
für das Aufstiegsgelände ca. 1.700 m westlich von Wiesenbronn

Der Flugbetrieb unterliegt den Bestimmungen des Bescheides der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – vom 20.07.2016. Die Flugordnung vom 31.03.1998 tritt hiermit außer Kraft.

1. Aufstiegszeiten:   Täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

2. Flugberechtigung:

a) Der Aufstieg von Flugmodellen ist allen aktiven Mitgliedern der MFGK, die sich nicht mit ihrer Beitragszahlung in Verzug befinden, gestattet.

b) Gastfliegern (nur mit Flugerfahrung!) ist der Aufstieg von Flugmodellen nur in Anwesenheit mindestens eines MFGK-Mitgliedes und nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

aa)  Nachweis einer Flugmodell-Halter-Haftpflichtversicherung;

bb)  schriftliche Bestätigung, dass die Flugordnung der MFGK zur Kenntnis genommen wurde und von ihm anerkannt und befolgt wird („Gastflieger-Erklärung“);

cc)  Entrichtung einer Gastflieger-Gebühr von 3,00 € pro Tag;

Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist der Flugleiter verantwortlich; er kann nach eigenem Ermessen in besonderen Fällen von der Erhebung der Gastflieger-Gebühr absehen.

Mit der Erfüllung aller Voraussetzungen und der Unterschrift unter die „Gastflieger-Erklärung“ erwirbt der Gastflieger die Tagesmitgliedschaft in der MFGK, beschränkt auf die Nutzung des vereinseigenen Aufstiegsgeländes zum Betrieb von Flugmodellen für den betreffenden Tag. Für das Tagesmitglied gelten die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten, die aktiven und passiven Mitgliedern des Vereins zustehen bzw. obliegen, nicht.

3. Fluggerät:

Erlaubt ist der Aufstieg von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren bis maximal 25 kg Gesamtmasse.

Beim Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb sind die speziellen Auflagen unter A. Ziffer V. des Erlaubnisbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 20.07.2016 zu befolgen.

4. Flugraum:

Als Flugraum gilt ausschließlich der Bereich nordöstlich der Start- und Landebahn, wie im Lageplan in der Anlage 2 des Erlaubnisbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 20.07.2016 dargestellt (also grob das Gelände zwischen Sicherheitsnetz, der Kreisstraße Großlangheim-Wiesenbronn und dem asphaltierten Zufahrtsweg zum Fluggelände).

5. Fluglärm:

Alle eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.

6. Funkfernsteuerungsanlage:

a) Zur Fernsteuerung von Flugmodellen dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen.

b) Die Belegung der Frequenzen (und gegebenenfalls der genutzten Kanäle) der verwendeten Funkanlagen ist während des Betriebes durch eine entsprechende Kennzeichnung am Sender kenntlich zu machen (also z. B. auch der Frequenz 2,4 GHz).

c) Eine Funkfernsteuerungsanlage in den Frequenzbereichen 27 MHz, 35 MHz und 40 MHz darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn die mit der Nummer des verwendeten Frequenzkanals versehene Frequenzklammer ordnungsgemäß von der an der Hütte ausgehängten Frequenztafel abgenommen und am Sender angebracht worden ist.

d) Anzeichen von Funkstörungen sind sofort dem Flugleiter zu melden.

7. Flugsicherheit:

a) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

b) Vor dem Start hat jeder Pilot zu überprüfen, ob sich sein Flugmodell in einem flugsicheren Zustand befindet.

c) Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

d) Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Flugbetrieb beteiligte Personen haben sich während des Flugbetriebes im Aufenthaltsraum (Bereich südwestlich der Start- und Landebahn zwischen Sicherheitsnetz und Hecke) aufzuhalten. Dieser Bereich darf unter keinen Umständen überflogen werden.

e) Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden; hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Flugmodelle (wie Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit, etc.) zu berücksichtigen. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.

f) Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wegabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden.

g) Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Piloten beobachtet werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

h) Befinden sich mehrere Flugmodelle gleichzeitig in der Luft, haben die jeweiligen Piloten grundsätzlich eine Gruppe zu bilden, die sich durch Sprechen verständlich machen kann.

i) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Schulung oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung befindet sich in der Hütte.

j) Einrichtungen bei Notfällen:

Rettungsdienst:       Notruf-Nr. 112

Nächster Arzt:        Dr. med. Perge, Bahnhofstraße 4, Großlangheim,
                      Tel. 09325/6360

Krankenhaus:          Klinik Kitzinger Land, Tel. 09321/7040

Polizei:              Polizeiinspektion Kitzingen, Tel. 09321/1410

8. Modellflugbuch:

Es ist ein Modellflugbuch in chronologischer Reihenfolge für den Gesamtflugbetrieb zu führen.

a) In das Modellflugbuch muss jeder Pilot selbst vor einem Flug seinen Vor- und Nachnamen, den Zeitpunkt des Starts sowie die Antriebsart des von ihm betriebenen Modells eintragen; auch den Zeitpunkt der Landung hat jeder Pilot nach dem Flug selbst einzutragen.

Bei Modellen ohne Verbrennungsmotoren genügt es, wenn von dem Piloten sein Vor- und Nachname sowie Beginn und Ende seiner Teilnahme am Flugbetrieb eingetragen werden.

b) Der Flugleiter hat in dem Modellflugbuch die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse (z. B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen, Beschwerden Dritter) aufzuführen.
Alle Angaben im Modellflugbuch sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.

9. Flugleiter:

a) Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen.

Sofern sich weniger als drei Personen zielgerichtet auf dem Gelände aufhalten (Fälle der geringen Nutzung des Fluggeländes), braucht kein Flugleiter eingesetzt zu werden. In diesem Fall sind alle erforderlichen Modellflugbucheintragungen von den (maximal zwei) Piloten selbst vorzunehmen.

b) Der Flugleiter darf während seiner Flugleitertätigkeit selbst kein Modell steuern.

c) Der Flugleiter hat für die Einhaltung der Flugordnung zu sorgen, den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Er hat insbesondere das Recht, die Start- und Landerichtung verbindlich festzulegen sowie die Anzahl der in der Luft befindlichen Modelle zu begrenzen. Er ist befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben den Piloten Anweisungen zu erteilen und bei Verstößen ein Flugverbot auszusprechen. In Gefahrensituationen (auch wegen Funkstörungen, Witterungsverhältnissen, etc.) kann er den Flugbetrieb insgesamt zeitweise unterbrechen oder einstweilen einstellen.

d) Den Anweisungen des Flugleiters ist stets und unbedingt Folge zu leisten.

e) Flugleiter ist diejenige Person, die sich freiwillig zur Übernahme der Flugleiterfunktion bereit erklärt und sich als verantwortlicher Flugleiter in das Modellflugbuch einträgt.

Jedem Vorstandsmitglied der MFGK steht das Recht zu, einen Flugleiter zu bestimmen.

f) Das Nähere regelt die im Modellflugbuch einliegende „Anweisung für Flugleiter“.

Kitzingen, den 27. August 2016
Die Vorstandschaft
W. Hülle
W. Hülle, 1. Vorsitzender